Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt die Möglichkeit einer Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beim Gebrauchtwagenkauf, stärkt aber zugleich die Rechte des Käufers
von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Kauft ein Verbraucher von einem gewerblichen Händler einen Gebrauchtwagen, hat der Händler durch die Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel die Möglichkeit die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen.
Der Händler hat sich hierbei an die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) §§ 305 ff BGB zu halten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die von den Händlern genutzten Verträge unwirksame Regelungen enthalten. In diesem Fall ist die Verjährungsklausel insgesamt unwirksam und es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Ein Blick in den Kaufvertrag lohnt sich daher immer.
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